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Prüfung, ob überhaupt noch EU u. EU Ansprüche gegenüber der GRV bestehen Ob überhaupt ein Anspruch an die gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) auf die Erwerbsminderungsrente (früher Berufs- oder Erwerbsunfähigs- Rente) besteht, ist für jeden Unternehmer/Arbeitnehmer im Einzelfall zu prüfen. Es gelten völlig andere Anspruchs-Voraussetzungen als für die Altersrente. Wenn Sie vom Eintritt ins Berufsleben bis heute jeden Monat, ohne Unterbrechung, mit Pflichtbeiträgen belegt haben, dürfte es keine Probleme geben. Für alle nicht Pflichtversicherten besteht nur Anspruch, wenn zum 1.1. 1984 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt war (bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern 1.1. 1992) und in der Folgezeit für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles freiwillige Beiträge in Höhe des jeweiligen Mindest- beitrages entrichtet wurden. Da jedoch auch Ausnahmen und Sonderregelungen bestehen ist eine Einzelfallprüfung dringend zu empfehlen. Denn die Arbeitskraft ist für jeden das wertvollste Gut, welches er besitzt. Sie ist entscheidend für den beruflichen Werdegang, für die soziale Stellung, für die Einkommensverhältnisse und für den Lebensstandart. Der Verlust der Arbeitskraft kann das ganze Leben ändern. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber mit der letzten Rentenreform einschneidende Veränderungen vorgenommen hat. Wegfall der Berufs/Erwerbsunfähigkeitsrente in der GRV
durch eine dreistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt:
Ausnahme: Bis 02.01.61 geborene werden bei der Einstufung der Berufsunfähigkeit wie bisher behandelt. Sie erhalten jedoch nur die halbe Erwerbsminderungsrente. Eine Absicherung des gewohnten Lebensstandarts ist mit der gesetzlichen Rentenversicherung sowieso nicht zu erreichen. Deshalb ist ein private oder betriebliche Versorgung für das Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- risiko, das die private Versicherungswirtschaft nach wie vor anbietet, notwendig.
in Kontakt treten würden.
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